2.5.4 Für die selbstständige ärztliche Tätigkeit bedarf es daher gemäss Art. 34 MedBG einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt werden soll. Bewilligungsbehörde des Kantons Bern ist die Vorinstanz (Art. 11 Abs. 1 Bst. a GesV). Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt (Art. 36 Abs. 1 Bst. a MedBG), vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (Art. 36 Abs. 1 Bst. b MedBG). Die Bewilligungsvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.31