Ermessen gibt es nicht.30 Zu überprüfen ist somit, ob die Vorinstanz ihr Ermessen korrekt ausgeübt hat, indem sie die Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom 22. August 2017 und damit einen Wiederaufnahmegrund nach Art. 56 Abs. 1 Satz 2 VRPG verneint hat. Da die rechtskräftige Verfügung vom 22. August 2017 nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (so zutreffend auch die Vorinstanz), ist lediglich eine vorfrageweise Überprüfung vorzunehmen. Ein Wiederaufnahmegrund müsste nur bei deutlicher Fehlerhaftigkeit bejaht werden.