2.5.3 Die Beschwerdeführerin hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass die rechtskräftige Verfügung vom 22. August 2017 zu ihren Gunsten abgeändert wird. Es steht vielmehr im Ermessen der Vorinstanz, ob sie auf die Verfügung zurückkommen will. Ermessen ist immer pflichtgemäss, d.h. verfassungs- und gesetzeskonform auszuüben. Ein besonderes Augenmerk ist dabei auf Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und die dort angelegten öffentlichen Interessen zu richten. „Freies“ Ermessen gibt es nicht.30