Ihres Erachtens bestehe sehr wohl ein Ermessensspielraum, gerade bezüglich der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit, deren Wichtigkeit speziell hervorgehoben werde. Der Entzug ihrer Berufsausübungsbewilligung sei nicht nur unverhältnismässig, sondern geradezu absurd: als Opfer falscher und eindeutig widerlegbarer Anschuldigungen vor allem seitens zweier Patientinnen werde sie mit dem Entzug ihrer Berufsausübungsbewilligung bestraft, weil sie sich unverschuldet nicht fristgerecht gewehrt habe.