In den amtlichen Akten der Vorinstanz fänden sich jedoch Kopien ärztlicher Verschreibungen vom 27. Januar und 8. Februar 2018, welche die Beschwerdeführerin in Ausübung ihres Berufs als Gynäkologin auf dem Rezeptblock ihres Ehemannes, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vorgenommen habe. Weiter habe eine Patientin der Beschwerdeführerin der Vorinstanz mitgeteilt, sie sei am 7. März 2018 bei der Beschwerdeführerin in Behandlung gewesen und habe mit ihr einen weiteren Sprechstundentermin im Mai 2018 vereinbart. Im Wartezimmer habe sie mehrere Patientinnen angetroffen.