Massnahme sei nicht vorgesehen. Die Verfügung vom 22. August 2017 sei daher nicht fehlerhaft. Überdies zeuge auch die Handlungsweise der Beschwerdeführerin in den letzten Monaten von fehlender Vertrauenswürdigkeit: Am 2. Februar 2018 habe die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mitteilen lassen, sie übe zurzeit keine ärztliche Tätigkeit mehr aus. In den amtlichen Akten der Vorinstanz fänden sich jedoch Kopien ärztlicher Verschreibungen vom 27. Januar und 8. Februar 2018, welche die Beschwerdeführerin in Ausübung ihres Berufs als Gynäkologin auf dem Rezeptblock ihres Ehemannes, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vorgenommen habe.