Die Beschwerdeführerin werde diesen Anforderungen nicht gerecht, was ihre Handlungsweise seit vielen Jahren immer wieder verdeutliche. Beim Fehlen einer Bewilligungsvoraussetzung habe die zuständige Stelle keinen Ermessensspielraum, sondern sei zum Entzug der Berufsausübungsbewilligung verpflichtet. Eine mildere 26 Beschwerde vom 16. Februar 2018, Bst. B, Ziff. 1.5 f. 27 Beschwerde vom 16. Februar 2018, Bst. B, Ziff. 2 Seite 16 von 25 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern