Ebenso wenig erwachse sie aus der Verjährung von vertrauensmindernden Handlungen oder der Abschreibung eines Verfahrens. Vertrauenswürdiges Handeln werde von Medizinalpersonen in zuverlässiger Weise und dauerhaft erwartet und vorausgesetzt. Es umfasse die konsequente Anwendung aller nötigen Sorgfalt in allen Bereichen der Berufsausübung, sowohl im Umgang mit Patientinnen und Patienten als auch im Kontakt mit Behörden. Die Beschwerdeführerin werde diesen Anforderungen nicht gerecht, was ihre Handlungsweise seit vielen Jahren immer wieder verdeutliche.