2.5.2.3 Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die Verfügung vom 22. August 2017 nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sei, weswegen der Frage nach ihrer Fehlerhaftigkeit eine geringere Bedeutung zukomme als von der Beschwerdeführerin dargestellt. Zu beurteilen sei lediglich das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes. Die Vorinstanz führt summarisch aus, die Vertrauenswürdigkeit entfalle weder durch einzelne Handlungen von Medizinalpersonen noch werde sie auf diese Weise wieder hergestellt. Ebenso wenig erwachse sie aus der Verjährung von vertrauensmindernden Handlungen oder der Abschreibung eines Verfahrens.