Schliesslich verletze die angefochtene Verfügung auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn: Mit E-Mail vom 30. November 2016 drohe die Vorinstanz die Eröffnung eines Verfahrens auf Entzug der Berufsausübungsbewilligung infolge mangelnder Vertrauenswürdigkeit an. Diese Androhung beziehe sich auf den Fall, dass die Beschwerdeführerin drei Pendenzen nicht erledige. Die Beschwerdeführerin habe indessen zwei (und damit die Mehrheit) der Pendenzen abgearbeitet.27