Der Entzug der Berufsausübungsbewilligung sei weder geeignet, die Bezahlung der Busse durchzusetzen (dies müsste durch Inkassomassnahmen erfolgen, zudem wäre die Steuerverwaltung und nicht mehr die Vorinstanz zuständig) noch notwendig, da das Gesetz mildere Massnahmen vorsehe (etwa die Einschränkung der Bewilligung oder die Auferlegung von Auflagen). Vorliegend wäre insbesondere die Auflage in Betracht gekommen, die Administration der Post nicht mehr ihrem Ehemann zu überlassen, sondern dafür eine/n Praxisassistenten/in einzustellen oder die Post einer externen Stelle zuzuleiten. Schliesslich verletze die angefochtene Verfügung auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn: