Aufgrund der Schwere des Eingriffs in die Wirtschaftsfreiheit einer Person sei das Verhältnismässigkeitsprinzip bei einem Entzug der Berufsausübungsbewilligung strikt einzuhalten, was vorliegend nicht der Fall sei: Der Entzug der Berufsausübungsbewilligung sei weder geeignet, die Bezahlung der Busse durchzusetzen (dies müsste durch Inkassomassnahmen erfolgen, zudem wäre die Steuerverwaltung und nicht mehr die Vorinstanz zuständig) noch notwendig, da das Gesetz mildere Massnahmen vorsehe (etwa die Einschränkung der Bewilligung oder die Auferlegung von Auflagen).