In rechtlicher Hinsicht stelle sich die Frage der fehlenden Vertrauenswürdigkeit, wenn die Medizinalperson eine Tat begehe, welche eine strafrechtliche Verurteilung und/oder Disziplinarstrafe nach sich ziehe. Dabei genüge nicht jede Disziplinarstrafe, notwendig sei vielmehr eine Bestrafung der Medizinalperson für Taten, die mit der Berufsausübung unvereinbar seien. Aufgrund der Schwere des Eingriffs in die Wirtschaftsfreiheit einer Person sei das Verhältnismässigkeitsprinzip bei einem Entzug der Berufsausübungsbewilligung strikt einzuhalten, was vorliegend nicht der Fall sei: