Das am 3. Mai 2017 eröffnete Verfahren auf Entzug der Berufsausübungsbewilligung könne demnach einzig die fehlende Begleichung der Busse vom 26. Mai 2015 sowie den unvollständigen Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung und der Schadensmeldung zum Gegenstand 24 Beschwerde vom 16. Februar 2018, Bst. A Ziff. 3.1 und 3.2 25 Beschwerde vom 16. Februar 2018, Bst. B, Ziff. 1.2 ff. Seite 15 von 25 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern haben. Die restlichen von der Vorinstanz vorgebrachten Punkte seien zu diesem Zeitpunkt erledigt gewesen.26