- Das Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit einem Behandlungsfehler sei vorliegend unbeachtlich, da es in keinem Zusammenhang mit dem aufsichtsrechtlichen Verfahren stehe und zudem seit mehr als sechs Jahren rechtskräftig abgeschlossen sei. - Betreffend die Herausgabe der Behandlungsunterlagen der Patientin E.___ gehe aus einer internen E-Mail der Vorinstanz vom 29. November 2016 hervor, dass die Beschwerdeführerin die Unterlagen bereits am 23. März 2016 herausgegeben habe, womit die Angelegenheit erledigt sei und nicht mehr zuungunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden dürfe.25