Durch die nachträgliche Aufhebung der Verfügung vom 9. März 2010 und die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens am 9. November 2010 seien die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Pflichtverletzungen jedoch abschliessend und zu ihren Gunsten beurteilt worden (sog. res iudicata), weshalb diese Sachverhaltselemente nicht erneut vorgebracht und zuungunsten der Beschwerdeführerin in die Beurteilung einbezogen werden dürften. Zudem seien die behaupteten Vorfälle schon damals verjährt gewesen und dürften auch deshalb nicht mehr (zu ihrem Nachteil) berücksichtigt werden.