2.5.2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Verfügung vom 22. August 2017 sei klar fehlerhaft. Zudem habe sie die von der Vorinstanz gerügte fehlende Vertrauenswürdigkeit gleich nach der Besprechung vom 6. Dezember 2017 korrigiert, indem sie die Zustellung amtlicher Sendungen an die Kanzlei ihres Rechtsvertreters veranlasst habe. Dadurch werde die zeitgerechte Weiterleitung an die Beschwerdeführerin sowie die Behandlung durch sie persönlich gewährleistet.24 Die Fehlerhaftigkeit begründet die Beschwerdeführerin wie folgt: