Die Beschwerdeführerin habe ihr Verhalten gegenüber der Aufsichtsbehörde trotz der Verwarnung vom 11. Februar 2005, des Bewilligungsentzugs vom 9. März 2010, der Busse von CHF 3000.00 vom 26. Mai 2016 sowie der persönlichen Unterredung mit der stellvertretenden Kantonsärztin am 29. November 2016 nicht geändert. Sie habe auf die zahlreichen Aufforderungen seitens der Vorinstanz nicht reagiert. Selbst auf den ihr am 3. Mai 2017 in Aussicht gestellten Bewilligungsentzug sei eine Reaktion ausgeblieben.23 23 Verfügung der Vorinstanz vom 22. August 2017, Bst. A