- Mit Verfügung vom 3. Mai 2017 habe die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Entzug der Berufsausübungsbewilligung angezeigt und ihr das Recht eingeräumt, sich dazu bis am 31. Mai 2017 schriftlich vernehmen zu lassen. Davon habe die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht.