Weder der E-Mail der Beschwerdeführerin noch der E-Mail der Versicherung habe jedoch mit Sicherheit entnommen werden können, dass die Beschwerdeführerin über eine Haftpflichtversicherung verfüge und dass sie ihrer Pflicht zur Schadensmeldung nachgekommen sei. Daher habe die Vorinstanz die Beschwerdeführerin erneut zur Einreichung einer Kopie ihrer Versicherungspolice sowie weiterer Angaben aufgefordert. Die Beschwerdeführerin sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen.