Mit E-Mail vom 9. März 2017 habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie habe den Schaden ihrer Haftpflichtversicherung gemeldet. Als Nachweis habe sie eine automatisch generierte E-Mail vom 1. März 2017 eingereicht, welche vermutlich von der AXA Versicherungen AG versandt worden sei. Weder der E-Mail der Beschwerdeführerin noch der E-Mail der Versicherung habe jedoch mit Sicherheit entnommen werden können, dass die Beschwerdeführerin über eine Haftpflichtversicherung verfüge und dass sie ihrer Pflicht zur Schadensmeldung nachgekommen sei.