- Am 27. Januar 2017 habe C.___ die Vorinstanz um Auskünfte betreffend die Haftpflichtversicherung der Beschwerdeführerin ersucht. Daraufhin habe die Vorinstanz die Beschwerdeführerin am 17. Februar 2017 innert Frist um Bekanntgabe ihrer Haftpflichtversicherung, um Einreichung einer Kopie des Versicherungsvertrags sowie um Mitteilung betreffend Schadenfallmeldung ersucht. Mit E-Mail vom 9. März 2017 habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie habe den Schaden ihrer Haftpflichtversicherung gemeldet.