- Am 19. Dezember 2016 habe die Beschwerdeführerin erstmals zur aufsichtsrechtlichen Anzeige von D.___ vom 26. September 2014 Stellung genommen. Bis heute habe sie jedoch die Busse vom 26. Mai 2015 nicht beglichen und auch keinen Auszug aus dem Betreibungsregister eingereicht. Daher habe die Vorinstanz die Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2016 erneut und unter Androhung des Entzugs ihrer Berufsausübungsbewilligung zur Erledigung der offenen Punkte aufgefordert.