unangenehmer Post schützen wollen und sei überlastet gewesen. Daher habe sie erst mit der Eröffnung des Bewilligungsentzugs am 9. März 2010 mit Gerichtsurkunde von den verschiedenen Aufforderungen der Vorinstanz erfahren. Nachdem die Beschwerdeführerin zugesichert habe, künftig besser mit der Vorinstanz zusammenzuarbeiten und die verlangten Auskünfte fristgerecht zu erteilen, habe die Vorinstanz am 21. Mai 2010 die Verfügung vom 9. März 2010 aufgehoben, wodurch die Beschwerdeführerin ihre Berufsausübungsbewilligung als Ärztin zurückerlangt habe. Das Beschwerdeverfahren sei am 9. November 2010 als gegenstandslos abgeschrieben worden.