- Am 9. März 2010 habe die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Berufsausübungsbewilligung wegen fehlender Vertrauenswürdigkeit entzogen, da die Beschwerdeführerin trotz mehreren schriftlichen Aufforderungen keine Stellung genommen habe zu drei aufsichtsrechtlichen Anzeigen und einer weiteren Eingabe, ihrer Meldepflicht betreffend Schwangerschaftsabbrüche nicht nachgekommen sei, in einem Fall die Pflicht zur Herausgabe der Behandlungsdokumentation nicht erfüllt und mehrere Meldungen an die Haftpflichtversicherung unbeantwortet gelassen habe.