- Mit Verfügung vom 11. Februar 2005 habe die Vorinstanz die Beschwerdeführerin rechtskräftig verwarnt und den Entzug der Berufsausübungsbewilligung angedroht, da sie der gesetzlichen Pflicht zur Herausgabe der Behandlungsdokumentation gegenüber einer Patientin nicht nachgekommen sei und zu deren aufsichtsrechtlichen Anzeige trotz mehrerer Aufforderungen seitens der Vorinstanz nicht Stellung genommen habe.