Dabei spiele nicht nur das Verhältnis gegenüber den Patientinnen und Patienten, sondern auch jenes zwischen der Ärztin und den Behörden eine Rolle. Das Verhalten der Beschwerdeführerin zeuge weder gegenüber den Patientinnen noch den Behörden von Vertrauenswürdigkeit, so dass es an einer Bewilligungsvoraussetzung fehle. Zudem habe die Beschwerdeführerin den Nachweis über eine aktuelle Haftpflichtversicherung nicht erbracht, was einen Verstoss gegen die in Art. 40 Bst. h MedBG geregelte Berufspflicht darstelle.22 Im Einzelnen stützt die Vorinstanz den Entzug der Berufsausübungsbewilligung vom 22. August 2017 auf den folgenden Sachverhalt: