17 GesG sei die Berufsausübungsbewilligung zu entziehen, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt seien. Für die Erteilung bzw. den Erhalt einer Berufsausübungsbewilligung werde vorausgesetzt, dass die Gesundheitsfachperson vertrauenswürdig sei sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung biete (Art. 36 Abs. 1 Bst. b MedBG). Das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit diene dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Gesundheit. Dabei spiele nicht nur das Verhältnis gegenüber den Patientinnen und Patienten, sondern auch jenes zwischen der Ärztin und den Behörden eine Rolle.