2.5.2.1 Die Vorinstanz macht geltend, es bestehe kein Anlass, das mit rechtkräftiger Verfügung vom 22. August 2017 erledigte Verwaltungsverfahren gemäss Art. 56 Abs. 1 2. Satz VRPG zugunsten der Beschwerdeführerin wieder aufzunehmen. Vielmehr habe das Verhalten der Beschwerdeführerin erneut mit aller Deutlichkeit gezeigt, dass sie nicht vertrauenswürdig sei und damit eine persönliche Voraussetzung für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung als Ärztin nicht erfülle (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. b MedBG).21 Gemäss Art. 38 MedBG bzw. Art. 17 GesG sei die Berufsausübungsbewilligung zu entziehen, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt seien.