Die Behörde soll von der Rückkommensmöglichkeit nach Satz 2 nicht zurückhaltend Gebrauch machen, wenn sie entdeckt, dass ihr seinerzeit ein Fehler unterlaufen ist. Gesetzmässige Verwaltungstätigkeit muss vom Bestreben geprägt sein, alle Rechtsverhältnisse letztendlich fehlerfrei zu gestalten.20 2.5.2 Zu prüfen ist demnach, ob die rechtskräftige Verfügung vom 22. August 2017 bzw. der Entzug der Berufsausübungsbewilligung als Ärztin derart fehlerhaft ist, dass zugunsten der Beschwerdeführerin darauf zurückzukommen ist. 19 Vgl. die unaufgeforderte Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2018 sowie Erwägung 2.5.3