Auf eine Wiederaufnahme unter den erleichterten Voraussetzungen von Satz 2 besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Es hängt vom pflichtgemässen Ermessen der Behörde ab, ob sie in der Angelegenheit noch einmal tätig werden will. Eine Verpflichtung zum Eintreten und Ändern der Verfügung kann sich – aus dem Gleichbehandlungsanspruch – dann ergeben, wenn die Behörde in gleichgelagerten Fällen praxisgemäss auf rechtskräftig erledigte Verfahren zurückkommt. Die Behörde soll von der Rückkommensmöglichkeit nach Satz 2 nicht zurückhaltend Gebrauch machen, wenn sie entdeckt, dass ihr seinerzeit ein Fehler unterlaufen ist.