2.5.1 Die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Verfügungsadressaten i.S.v. Art. 56 Abs. 1 Satz 2 VRPG ist meist unproblematisch und jederzeit zulässig, sofern keine öffentlichen Interessen und keine Vertrauensgesichtspunkte dagegen sprechen. Vorausgesetzt ist stets, dass die rechtskräftige Verfügung fehlerhaft ist, wobei aber auch die nachträgliche Fehlerhaftigkeit (zufolge neuer Rechtslage, veränderte Umstände oder einer Praxisänderung) berücksichtigt werden darf. Auf eine Wiederaufnahme unter den erleichterten Voraussetzungen von Satz 2 besteht jedoch kein Rechtsanspruch.