Nebst dem Fehlen von Entschuldigungsgründen erscheint auch die Erheblichkeit der nicht eingebrachten Tatsachen und Beweismittel vorliegend zumindest fraglich: Es kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die rechtzeitige Reaktion der Beschwerdeführerin zu einem für sie günstigeren Ergebnis geführt hätte, stellen doch seit Jahren die regelmässig ausbleibenden Reaktionen der Beschwerdeführerin auf Aufforderungen von Patientinnen zur Herausgabe von Dossiers sowie der Vorinstanz zur Einreichung von Stellungnahmen und Unterlagen einen gewichtigen Grund für die Verneinung der Vertrauenswürdigkeit dar (dazu ausführlich Erwägung 2.5 hienach).