Die theoretische Möglichkeit dazu reicht aus. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin musste die Vorinstanz die tatsächliche Kenntnisnahme der Verfügungen durch die Beschwerdeführerin nicht sicherstellen, indem sie die Beschwerdeführerin etwa telefonisch auf das laufende Verfahren bzw. den Entzug der Berufsausübungsbewilligung aufmerksam gemacht hätte. Wie auch die Vorinstanz zutreffend ausführt, liegt es vielmehr in der Verantwortung der Beschwerdeführerin, sich intern so zu organisieren, dass sie auch tatsächlich Zugang zu ihrer (rechtsgültig empfangenen) persönlichen Post hat und gegebenenfalls rechtzeitig und in gebührender Weise darauf reagieren kann.