Sowohl die Verfügung vom 3. Mai 2017 als auch die Verfügung vom 22. August 2017 wurden eingeschrieben versandt und sind unbestrittenermassen vom Ehemann der Beschwerdeführerin in Empfang genommen worden. Beide Verfügungen sind somit in den Machtbereich der Beschwerdeführerin gelangt. Die Beschwerdeführerin hätte damit ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, die Verfügungen vom 3. Mai und 22. August 2017 zu lesen und rechtzeitig darauf zu reagieren. Ob sie die Verfügungen auch tatsächlich gelesen hat, ist unbeachtlich. Die theoretische Möglichkeit dazu reicht aus.