Diese Voraussetzungen sind nach Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses erfüllt, wenn die Sendung oder eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt oder wenn die Sendung namentlich einer bevollmächtigten oder angestellten Person, einer Hilfsperson oder einem im gleichen Haushalt lebenden erwachsenen Familienangehörigen übergeben worden ist. Es ist nicht erforderlich, dass die Adressatin oder der Adressat die Sendung entgegennimmt und ihren Inhalt liest. Die Zustellung ist auch rechtsgültig, wenn die angeschriebene Person die Sendung zurückweist oder ungeöffnet beiseitelegt.18