Verfügungen und Entscheide sind empfangsbedürftig. Als Empfang wird jedoch nicht nur die tatsächliche Entgegennahme verstanden. Eine Sendung gilt auch dann als empfangen, wenn sie in den Machtbereich der Adressatin oder des Adressaten gelangt, so dass von ihr Kenntnis genommen werden kann. Diese Voraussetzungen sind nach Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses erfüllt, wenn die Sendung oder eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt oder wenn die Sendung namentlich einer bevollmächtigten oder angestellten Person, einer Hilfsperson oder einem im gleichen Haushalt lebenden erwachsenen Familienangehörigen übergeben worden ist.