17 Vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 56 Nrn. 12 f. mit Hinweisen Seite 9 von 25 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern halt sowie zum beabsichtigten Entzug der Berufsausübungsbewilligung einzureichen. Mit Verfügung vom 22. August 2017 hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die am 1. Januar 1978 erteilte Berufsausübungsbewilligung als Ärztin entzogen. Die Beschwerdeführerin wurde verpflichtet, die Berufsausübungsbewilligung an die Vorinstanz zurückzusenden. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.