2.4.2 Gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG ist eine Verfügung fehlerhaft zustande gekommen, wenn nicht alle wesentlichen Tatsachen (Sachumstände) und Beweismittel bekannt waren und einbezogen werden konnten. Solche Umstände rechtfertigen ein Zurückkommen namentlich, wenn die benachteiligte Partei (oder die Behörde, wenn sie das Verfahren aus eigenem Antrieb wiederaufnehmen will) es seinerzeit aus entschuldbaren Gründen unterlassen hat, einen Sachumstand oder ein Beweismittel einzubringen. Was mit der zumutbaren Sorgfalt hätte mitgeteilt, vorgelegt oder beigebracht werden können, vermag jedoch keine Wiederaufnahme zu bewirken. Der Hinweis auf Rechtsunkenntnis oder auf rechtsirrtümlich