Damals habe sie ausdrücklich festgehalten, nach dem Vorgefallenen sei klar, dass sie sich im administrativen Bereich anders organisieren müsse und künftig die Postzustellungen selber entgegennehmen werde, um sicher zu gehen, dass sie auf die seitens der Behörden und der Patientinnen an sie gerichteten Aufforderungen und Begehren reagieren könne. Mit ihrer Verhaltensweise in den letzten Jahren habe sie jedoch veranschaulicht, welch geringe Wichtigkeit sie dem Kontakt mit den Behörden beimesse, was ihre fehlende Vertrauenswürdigkeit bestätige. Nach dem Gesagten liege kein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG und damit kein Wiederaufnahmegrund vor.16