ration und den Behördenkontakt verantwortlich gewesen. Auch wenn sie die Entgegennahme und Erledigung ihrer Post ihrem Ehemann übertragen habe, sei sie dafür verantwortlich geblieben. Die Übertragung eines wichtigen Bereichs ihrer Tätigkeit an ihren Ehemann habe nicht der gebotenen Sorgfalt entsprochen. Sie hätte verhindern müssen, dass ihr wiederholt wichtige 14 Beschwerde vom 16. Februar 2018, Bst. A Ziff. 2 15 Verfügung vom 19. Januar 2018, Erwägung 2.2 Seite 8 von 25 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern