Vielmehr habe sie ihr Verhalten trotz mehrfacher behördlicher Sanktionierung (letztmals: Verfügung einer Busse durch die Vorinstanz am 26. Mai 2015) und einem persönlichen Gespräch mit der stellvertretenden Kantonsärztin am 29. November 2016 nicht geändert. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie sich erst im Vorgang zur Besprechung vom 6. Dezember 2017 bewusst geworden sei, dass in der administrativen Betreuung der Praxis erneut Säumnisse eingetreten seien, erweise sich angesichts dieser Tatsachen als haltlos.15 Als Bewilligungsinhaberin sei die Beschwerdeführerin für alle mit ihrer bewilligungspflichtigen Tätigkeit zusammenhängenden Belange wie die Administ-