Die Beschwerdeführerin habe weder die zumutbare Sorgfalt im bzw. in Verwaltungsverfahren walten lassen noch könne sie entschuldbare Gründe für ihr Ignorieren behördlicher Aufforderungen geltend machen. Vielmehr habe sie ihr Verhalten trotz mehrfacher behördlicher Sanktionierung (letztmals: Verfügung einer Busse durch die Vorinstanz am 26. Mai 2015) und einem persönlichen Gespräch mit der stellvertretenden Kantonsärztin am 29. November 2016 nicht geändert.