Die Vorinstanz bringt demgegenüber vor, ein Zurückkommen auf ein rechtskräftig erledigtes Verfahren sei ausgeschlossen, wenn die betroffene Person im Verwaltungsverfahren nicht die zumutbare Sorgfalt habe walten lassen, um Tatsachen und Beweismittel rechtzeitig aufzuzeigen oder einzubringen. Die Beschwerdeführerin habe weder die zumutbare Sorgfalt im bzw. in Verwaltungsverfahren walten lassen noch könne sie entschuldbare Gründe für ihr Ignorieren behördlicher Aufforderungen geltend machen.