Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist habe die Vorinstanz jedoch weitere zwei Monate verstreichen lassen, bevor zwei ihrer Mitarbeiterinnen die Beschwerdeführerin in ihrer Praxis aufgesucht und sie über den Entzug der Berufsausübungsbewilligung vom 22. August 2017 informiert hätten. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin umgehend die nötigen Schritte zur Wiederaufnahme des aufsichtsrechtlichen Verfahrens eingeleitet, was ihre Bereitschaft zur Mitarbeit im aufsichtsrechtlichen Verfahren aufzeige. Der Beschwerdeführerin könne nicht vorgeworfen werden, im Verwaltungsverfahren nicht die zumutbare Sorgfalt aufgewendet zu haben.14