Angesichts der Schwere des geplanten Eingriffs wäre es ihr jedoch zuzumuten gewesen, die Beschwerdeführerin telefonisch auf das laufende aufsichtsrechtliche Verfahren aufmerksam zu machen oder die Kenntnisnahme auf andere Weise sicherzustellen (z.B. mittels Einschreiben mit Zusatzleistung „Eigenhändig“). Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist habe die Vorinstanz jedoch weitere zwei Monate verstreichen lassen, bevor zwei ihrer Mitarbeiterinnen die Beschwerdeführerin in ihrer Praxis aufgesucht und sie über den Entzug der Berufsausübungsbewilligung vom 22. August 2017 informiert hätten.