Nach unbenütztem Ablauf der Frist zur Stellungnahme habe die Vorinstanz mit dem Erlass der Verfügung knapp drei Monate bis am 22. August 2017 zugewartet. Angesichts der Schwere des geplanten Eingriffs wäre es ihr jedoch zuzumuten gewesen, die Beschwerdeführerin telefonisch auf das laufende aufsichtsrechtliche Verfahren aufmerksam zu machen oder die Kenntnisnahme auf andere Weise sicherzustellen (z.B. mittels Einschreiben mit Zusatzleistung „Eigenhändig“).