Vorgekommen sei dies eigentlich nur in einzelnen früheren Fällen. Um ihre Praxisadministration kümmere er sich eigentlich nur insofern, als er sie von einzelnen umfangreichen und zeitraubenden Schreibarbeiten entlaste und die gesamte berufliche und private Post sichte und sortiere. Eingeschriebene Briefe würden meistens zur Bearbeitung in Ruhe in die Wohnung mitgenommen.13 Ohne Kenntnis von der Eröffnung des aufsichtsrechtlichen Verfahrens auf Entzug ihrer Berufsausübungsbewilligung als Ärztin am 3. Mai 2017 sei es ihr indessen nicht möglich gewesen, zum geplanten Entzug 13 Unaufgeforderte Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2018