Er habe sich am 28. November 2017 nicht mehr daran erinnern können und habe dementsprechend keine Kenntnis vom Entzug ihrer Berufsausübungsbewilligung gehabt. Die beiden Briefe seien an diesem Tag denn auch bei einer gezielten Suche sofort gefunden worden. Von einer Schutzbehauptung könne absolut keine Rede sein. Es sei auch nicht so, dass ihr der Ehemann gleichsam systematisch seit Jahren ihre Korrespondenz „vorenthalte". Vorgekommen sei dies eigentlich nur in einzelnen früheren Fällen.