Die Beschwerdeführerin beruft sich auf das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes im Sinne von Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG. Sie bringt vor, bis am Abend des 28. November 2017, als die stellvertretende Kantonsärztin, Frau A.___ in Begleitung ihrer Mitarbeiterin Frau B.___ unangemeldet in ihrer Praxis erschienen sei, habe sie nichts gewusst von den Schreiben der Vorinstanz vom 3. Mai 2017 und vom 22. August 2017. Frau A.___ und Frau B.___ seien Zeuginnen ihrer Perplexität ob der Mitteilung bezüglich des bereits erfolgten Entzugs ihrer Praxisbewilligung gewesen.